Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen der Enertec Engineering AG

1.Allgemeine Bedingungen

Die Geschäftsbedingungen der Enertec Engineering AG gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, soweit Enertec Engineering AG diese schriftlich bestätigt.

2. Angebote

Unsere Angebote sind zeitlich befristet, entweder gemäss den gesetzlichen Regeln oder gemäss den besonderen Angaben in den Angeboten. Übermittelte Unterlagen wie Prospekte, Datenblätter, Diagramme, Zeichnungen und Angaben über Masse und Gewichte sind unverbindlich. Wir behalten uns vor, durch technischen Fortschritt bedingte Änderungen an den von uns angebotenen Erzeugnissen vorzunehmen, ohne dass der Besteller hieraus Rechte herleiten könnte. Beigefügte Unterlagen wie Zeichnungen, Entwürfe, Schemata, Kostenvoranschläge usw. bleiben unser Eigentum und dürfen Drittpersonen nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind diese Unterlagen an uns zurückzusenden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbar wurde, in Schweizer Franken ab unseren Lagern, ohne Mehrwertsteuer, Frachtkosten, Versicherung, Verpackung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwenderunterstützung. Die Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich. Enertec Engineering AG behält sich das Recht zur Änderung von gedruckten Preislisten und Katalogen vor. Sämtliche Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innert dreissig Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Gerät der Besteller mit einer Verpflichtung in Verzug, werden sämtliche Zahlungsansprüche sofort fällig. Bei wiederholtem Zahlungsverzug behalten wir uns vor, Lieferungen nur gegen Nachnahme oder Vorauszahlung auszuliefern oder in Ausnahmefällen einen Lieferstopp zu verhängen (Die Entscheidung darüber liegt ausschliesslich bei uns). Der Kunde darf Gegenansprüche, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag oder dessen Anfechtung herrühren, nur bei schriftlicher Einwilligung durch Enertec Engineering AG oder bei Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils verrechnen.

4. Lieferfristen:

Wir sind bestrebt, die von uns genannten Lieferfristen auch bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten einzuhalten. Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Lieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können (z. B. Krieg, Naturereignisse, Unfälle, Streiks), verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt auch voraus, dass der Besteller alle erforderlichen Angaben betreffend Spezifikationen des Auftrages seinerseits fristgerecht erfüllt.

5. Versand

Bei Fehlen besonderer Vereinbarungen erfolgen Verpackung und Versand nach unserer Wahl. Die Gefahr geht mit Absendung auf den Besteller über.


6. Garantie (Gewährleistung)

Enertec Engineering AG garantiert, dass die Produkte in funktionstüchtigem Zustand geliefert werden. Unsere Garantie erstreckt sich vom Tage der Ablieferung oder Beendigung der Montage an auf alle innerhalb eines Jahres allenfalls auftretenden Mängel, die nachweisbar ihre Ursache in Materialfehlern oder fehlerhafter Fabrikation haben. Unsere Garantie beschränkt sich jedoch, nach unserer Wahl, auf Ersatz oder Reparatur der mangelhaften Produkte/Bestandteile bzw. auf die Vergütung des Fakturawertes der nicht ersetzten Produkte/Bestandteile. Schadenersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden sind ausgeschlossen. Unsere Garantiepflicht erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Zustimmung Eingriffe und Änderungen an von uns gelieferten Gegenständen vorgenommen werden.

7. Reklamationen (Mängelrügen)

Bei erkennbaren Mängeln hat uns der Besteller oder Käufer binnen zwei Tagen nach Eingang der Lieferung Anzeige zu machen. Zeigen sich verborgene Mängel erst später, so muss die Anzeige in der gleichen Frist nach der Entdeckung erfolgen, spätestens aber vor Ablauf der Garantiefrist. Unterbleiben solche Anzeigen, gilt die Lieferung als genehmigt. Mängel sind durch schriftliche Anzeigen an uns zu rügen. Sendungen mit allfälligen Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und dem betreffenden Transporteur umgehend zwecks Tatbestandsaufnahme und Wahrung aller Rechte anzuzeigen. Die Beanstandung von Teillieferungen berechtigt nicht zur Ablehnung der Restlieferung.

8. Montage und Installation

Ist eine Anlage von uns zu montieren oder zu installieren, so hat der Besteller für die erforderlichen Vorarbeiten besorgt zu sein, damit die Montage- oder Installationsarbeiten unbehindert begonnen werden können. Der Besteller wird auch rechtzeitig auf seine Kosten das benötigte Hilfspersonal für die Montage bzw. Installation zur Verfügung stellen.

9. Reparaturen

Sämtliche Reparaturen werden bei uns oder in unseren Lieferwerken vorgenommen. Jedes Gerät ist mit der Firmenadresse und der Reklamationsfeststellung zu versehen. Verlangt der Käufer keinen Kostenvoranschlag, so erfolgt die Reparatur voll zu seinen Lasten.

10. Auftragsannullation

Bestätigte Aufträge können nur dann widerrufen werden, wenn unser Einverständnis vorliegt und der Kunde die Annullationskosten von 20 % des Kaufpreises übernimmt. Werden Teile von Aufträgen annulliert, so wird dem Besteller zudem die sich aus der bezogenen Mindermenge ergebende Preisdifferenz belastet, mindestens CHF 50. –. Rückgaben gelieferter Geräte werden nach unserem Ermessen ausschliesslich dann akzeptiert, wenn die Geräte neuwertig und noch in der Originalverpackung sind und wenn ausserdem die Rückgabe vorher mit uns schriftlich vereinbart worden ist. Wir behalten uns vor, in diesen Fällen bei absolut neuwertigen Standardgeräten maximal 80 % des berechneten Kaufpreises gutzuschreiben. Wenig gebräuchliche Artikel, die auf Bestellung angefertigt bzw. in einem unserer Lieferwerke bestellt worden sind, können, auch wenn sie im Katalog figurieren, nicht zurückgenommen werden. Die Entscheidung darüber, ob ein Gerät gängig ist oder nicht, liegt ausschliesslich bei uns.

11. Weiterverkauf

Soweit nicht Parteiabrede oder die Natur des Geschäftes entgegenstehen, darf der Kunde die Produkte unverändert oder verändert weiterveräussern. Der Kunde hat jedoch sicherzustellen, dass sämtliche Pflichten aus Softwarelizenzen, aus Geheimhaltung sowie aus allfälligen Bewilligungsvorbehalten für die Wiederausfuhr auf die jeweiligen Anbieter übergehen.

12. Eigentumsvorbehalt

Auf allen verkauften Produkten behalten wir uns bis zum Eingang des vollen Kaufpreises das Eigentumsrecht vor.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Enertec Engineering AG. Enertec Engineering AG behält sich jedoch das Recht vor, auch das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

14. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so werden die Bedingungen im Übrigen hierdurch nicht berührt.